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Recht

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV): Wann deine Agentur einen braucht und was reingehört

Geprüft am 12. Oktober 2026

Kurz gesagt

Sobald deine Agentur im Auftrag eines Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, etwa beim Hosting, bei der Wartung oder beim Support mit Zugriff auf Produktionsdaten, bist du Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO. Dafür braucht es einen Vertrag mit den Pflichtinhalten aus Art. 28 Abs. 3, schriftlich oder elektronisch. Subunternehmer wie Freelancer, Hoster und Nearshoring-Teams setzt du nur mit Genehmigung des Kunden ein.

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist Pflicht, sobald deine Agentur im Auftrag eines Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (Art. 28 Abs. 3 DSGVO). Das ist bei Agenturen häufiger, als man denkt: Hosting, Wartung mit Zugriff auf die Produktionsdatenbank, Support, Backups, Datenmigrationen. Der Vertrag muss schriftlich vorliegen, elektronisch genügt (Art. 28 Abs. 9 DSGVO).

Der Kunde bleibt Verantwortlicher, deine Agentur ist Auftragsverarbeiter. Du darfst die Daten nur nach seinen dokumentierten Weisungen verarbeiten. Wer Zwecke und Mittel selbst bestimmt, wird selbst Verantwortlicher, mit allen Folgen (Art. 28 Abs. 10 DSGVO).

Wann ist deine Agentur Auftragsverarbeiter?

TätigkeitAuftragsverarbeitung?
Website bauen und übergeben, nur mit TestdatenNein
Hosting und Betrieb der Website oder AppJa
Wartungsvertrag mit Zugriff auf ProduktivsystemJa
Support, bei dem Kundendaten eingesehen werdenJa
Datenmigration aus einem AltsystemJa
Newsletter-Versand oder Tracking im Auftrag des KundenJa
Eigene Kundendaten der Agentur, etwa im CRMNein, da ist die Agentur selbst Verantwortliche

Was muss im AVV stehen?

Art. 28 Abs. 3 DSGVO schreibt den Inhalt vor. Der Vertrag legt Gegenstand und Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten, die Kategorien betroffener Personen sowie die Rechte und Pflichten des Kunden fest. Dazu kommen die Pflichten deiner Agentur:

  1. Verarbeitung nur auf dokumentierte Weisung des Kunden, auch bei Übermittlungen in Drittländer.
  2. Vertraulichkeit aller Personen, die Zugriff haben.
  3. Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO.
  4. Subunternehmer nur unter den Bedingungen von Art. 28 Abs. 2 und 4.
  5. Unterstützung des Kunden bei Anfragen betroffener Personen.
  6. Unterstützung bei Sicherheit, Meldung von Datenpannen und Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 32 bis 36 DSGVO).
  7. Löschung oder Rückgabe der Daten nach Vertragsende.
  8. Nachweise und Kontrollen, auch Inspektionen durch den Kunden.

Die meisten Kunden haben eigene Muster. Lies sie trotzdem, weil darin oft Haftungsregeln und Kontrollrechte stehen, die weit über Art. 28 DSGVO hinausgehen.

Wie gehst du mit Subunternehmern um?

Freelancer, Hoster, Monitoring-Dienste, ein Nearshoring-Team: Alles, was Zugriff auf Kundendaten hat, ist ein weiterer Auftragsverarbeiter. Die Regeln:

Was gilt für Teams und Dienste außerhalb der EU?

Ein Zugriff aus einem Drittland ist eine Übermittlung personenbezogener Daten. Erlaubt ist sie nur unter den Bedingungen von Art. 44 bis 49 DSGVO:

Lage im ZiellandWas du brauchst
Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, etwa Schweiz, Vereinigtes Königreich, Japan, USA für zertifizierte UnternehmenKeine zusätzlichen Garantien für die Übermittlung (Art. 45 DSGVO)
Kein Angemessenheitsbeschluss, etwa Ukraine, Serbien, IndienGeeignete Garantien, meist Standarddatenschutzklauseln (Art. 46 DSGVO)

Für Agenturen mit Nearshoring ist das der wichtigste Punkt im AVV. Was dort sonst noch zu klären ist, steht in Nearshoring.

Was riskierst du bei Verstößen?

Für Verstöße gegen die Pflichten aus Art. 28 sieht Art. 83 Abs. 4 Buchst. a DSGVO Geldbußen vor: bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Dazu kommt die zivilrechtliche Haftung gegenüber Betroffenen nach Art. 82 Abs. 2 DSGVO. Ein Auftragsverarbeiter haftet dort, wenn er seine Pflichten aus der DSGVO verletzt oder gegen rechtmäßige Weisungen handelt.

Was bedeutet Datenschutz für Code, der deiner Agentur gehört?

Wenn du eigenen Code lizenzierst oder verkaufst, wird Datenschutz an zwei Stellen wichtig:

  1. Repos ohne personenbezogene Daten. Solche Daten gehören nicht in Repos, auch nicht in Testdaten, Fixtures oder alte Commits. Ein Käufer oder Lizenznehmer bekommt alles, was drinsteckt.
  2. Datenschutzfreundliche Bausteine. Code mit Löschfunktionen, Protokollierung, Rollenrechten und Export für Auskunftsanfragen hilft Lizenznehmern, ihre Pflichten zu erfüllen. Das erhöht den Wert.

Lizenzierst du dein Produkt als SaaS und betreibst es selbst, bist du für die Daten deiner Lizenznehmer wieder Auftragsverarbeiter und brauchst mit jedem einen AVV. Wie Lizenzmodelle aussehen, steht in Softwarelizenz. Was dein Code wert ist, steht in Was ist Code wert?.

Häufige Fragen

Braucht meine Agentur einen AVV, wenn sie nur eine Website baut?

Nur wenn sie dabei personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet. Wer eine Website baut und übergibt, ohne an echte Daten zu kommen, ist kein Auftragsverarbeiter. Sobald deine Agentur hostet, wartet, Backups macht oder im Support auf Produktionsdaten zugreift, braucht es einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.

Darf ich Freelancer und Subunternehmer einsetzen?

Nur mit vorheriger gesonderter oder allgemeiner schriftlicher Genehmigung des Kunden (Art. 28 Abs. 2 DSGVO). Bei einer allgemeinen Genehmigung musst du den Kunden über jeden neuen Subunternehmer informieren, damit er widersprechen kann. Dem Subunternehmer musst du dieselben Pflichten vertraglich auferlegen (Art. 28 Abs. 4 DSGVO).

Muss der AVV unterschrieben sein?

Eine handschriftliche Unterschrift braucht es nicht. Der Vertrag muss schriftlich abgefasst sein, ein elektronisches Format genügt (Art. 28 Abs. 9 DSGVO). Ein elektronisch abgeschlossener Vertrag, etwa per Klick im Kundenportal oder als PDF mit Bestätigung, reicht.

Darf ein Entwicklerteam in der Ukraine auf Kundendaten zugreifen?

Die Ukraine hat keinen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission. Ein Zugriff ist eine Übermittlung in ein Drittland und braucht geeignete Garantien nach Art. 46 DSGVO, in der Praxis meist Standarddatenschutzklauseln, und die Genehmigung des Kunden als Subunternehmer.

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