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Recht

Cyber Resilience Act für Agenturen: Wann du Hersteller bist und was dann gilt

Geprüft am 12. Oktober 2026

Kurz gesagt

Der Cyber Resilience Act (Verordnung (EU) 2024/2847) trifft deine Agentur direkt, sobald du ein Produkt mit digitalen Elementen unter deinem Namen auf den EU-Markt bringst, auch Software oder Bibliotheken. Für Auftragsentwicklung, die der Kunde unter seinem Namen vertreibt, ist meist der Kunde Hersteller. Die Meldepflichten gelten bereits, die übrigen Pflichten folgen mit dem vollen Geltungsbeginn der Verordnung.

Der Cyber Resilience Act, kurz CRA, ist die Verordnung (EU) 2024/2847. Er gilt unmittelbar in Deutschland und allen anderen EU-Staaten. Er verpflichtet Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, also auch von Software, zu Sicherheit über den gesamten Lebenszyklus.

Hersteller ist, wer ein solches Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, entgeltlich oder kostenlos (Art. 3 Nr. 13 CRA). Für deine Agentur heißt das:

Die Meldepflichten gelten seit dem 11. September 2026, alle anderen Pflichten ab dem 11. Dezember 2027 (Art. 71 Abs. 2 CRA).

Wann ist meine Agentur Hersteller?

Drei typische Konstellationen:

KonstellationWer ist Hersteller?Was das für dich heißt
Auftragsentwicklung, Kunde vertreibt unter seinem NamenDer KundeEr reicht Anforderungen an dich weiter: SBOM, Schwachstellenprozess, Updates
Eigenes Produkt, Plugin oder eigene Bibliothek, verkauft oder lizenziertDeine AgenturAlle Herstellerpflichten treffen dich
White-Label-Produkt, ein anderer vertreibt es unter seiner MarkeWer es unter seinem Namen vermarktetVertraglich klären, wer was liefert

Der CRA erfasst nur Produkte, die als Teil einer Geschäftstätigkeit auf dem Markt bereitgestellt werden (Erwägungsgrund 15 CRA). Freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt wird, ist ausgenommen (Erwägungsgrund 18 CRA).

Reine Cloud-Dienste wie SaaS fallen nach Erwägungsgrund 12 CRA grundsätzlich unter NIS2. Der CRA greift bei Cloud-Funktionen nur, wenn sie als Datenfernverarbeitung zu einem Produkt gehören, etwa die Fernsteuerung einer App für ein Gerät.

Welche Pflichten hat ein Hersteller nach dem CRA?

Die wichtigsten Pflichten aus Art. 13, Art. 14 und Anhang I CRA:

Was muss ich melden, und wie schnell?

Seit dem 11. September 2026 gelten die Meldepflichten nach Art. 14 CRA. Für eine aktiv ausgenutzte Schwachstelle:

  1. Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden, nachdem du davon erfahren hast (Art. 14 Abs. 2 Buchst. a).
  2. Meldung mit allgemeinen Informationen zum Produkt, zur Ausnutzung und zu Gegenmaßnahmen innerhalb von 72 Stunden (Art. 14 Abs. 2 Buchst. b).
  3. Abschlussbericht spätestens 14 Tage, nachdem eine Korrektur verfügbar ist (Art. 14 Abs. 2 Buchst. c).

Für schwerwiegende Sicherheitsvorfälle gelten ähnliche Stufen (Art. 14 Abs. 3 CRA). Gemeldet wird über die einheitliche Meldeplattform der ENISA.

Für Hersteller mit Hauptniederlassung in Deutschland ist das koordinierende CSIRT in der Regel CERT-Bund beim BSI. Eine vorherige Registrierung ist laut BSI nicht nötig.

Was droht bei Verstößen?

Bei Verstößen gegen die grundlegenden Anforderungen aus Anhang I oder die Pflichten aus Art. 13 und 14 drohen nach Art. 64 Abs. 2 CRA Geldbußen bis zu 15 Mio. Euro oder 2,5 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Was verlangen Kunden, die Hersteller sind, von deiner Agentur?

Wenn du im Auftrag Produkte für Hersteller baust, wandern deren Pflichten in deine Verträge. Rechne mit:

Das ist Arbeit, die du verkaufen kannst. Viele mittelständische Hersteller haben keine eigene Sicherheitsabteilung und suchen genau diese Unterstützung. Nach Aufwand, als Retainer, über die gesamte Supportdauer.

Was der CRA für Code bedeutet, der deiner Agentur gehört

Wer eigenen Code lizenzieren will, muss den CRA einpreisen.

Du gibst die Komponente herausWer ist Hersteller?Was auf dich zukommt
Gegen Lizenzgebühr, der Lizenznehmer baut sie in sein Produkt einDer Lizenznehmer, für sein Produkt. Er muss bei deiner Komponente die gebotene Sorgfalt walten lassenEr wird von dir eine SBOM, einen Schwachstellenprozess und Zusagen zu Sicherheitsupdates verlangen
Selbst als Produkt unter deinem NamenDuUnterstützungszeitraum und Meldepflichten

Daraus folgen drei Dinge:

  1. Code mit SBOM, Tests und aktuellem Abhängigkeitsstand ist mehr wert. Käufer und Lizenznehmer zahlen für Code, der sich ohne Risiko einsetzen lässt. Welche Faktoren den Wert bestimmen, steht in Was ist Code wert?.
  2. Die Lizenz muss regeln, wer welche Pflicht trägt. Wer liefert Sicherheitsupdates, wie lange, zu welchem Preis? Wie Lizenzen aufgebaut sind, steht in Softwarelizenz.
  3. Ein Verkauf verschiebt die Herstellerrolle. Hersteller ist, wer das Produkt unter eigenem Namen vermarktet (Art. 3 Nr. 13). Verkaufst du Code mit allen Rechten und vermarktet der Käufer ihn danach unter seinem Namen, ist für dieses Produkt der Käufer Hersteller. Wie ein Verkauf abläuft, steht in Quellcode verkaufen.

Häufige Fragen

Gilt der Cyber Resilience Act für Software?

Ja. Er gilt für Produkte mit digitalen Elementen, und dazu gehört auch reine Software, die auf dem EU-Markt als Teil einer Geschäftstätigkeit bereitgestellt wird (Erwägungsgrund 15 CRA). Reine Cloud-Dienste wie SaaS fallen nach Erwägungsgrund 12 CRA grundsätzlich unter NIS2, außer sie sind Datenfernverarbeitung für ein Produkt.

Ist meine Agentur Hersteller im Sinne des CRA?

Hersteller ist, wer ein Produkt mit digitalen Elementen entwickelt oder entwickeln lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet, entgeltlich oder unentgeltlich (Art. 3 Nr. 13 CRA). Entwickelst du im Auftrag und der Kunde vertreibt das Produkt unter seinem Namen, ist in der Regel der Kunde Hersteller. Vertreibst du eigene Produkte oder Bibliotheken, bist du es.

Muss ich als Agentur eine SBOM liefern?

Als Hersteller ja: Anhang I Teil II Nr. 1 CRA verlangt eine Software-Stückliste in einem gängigen maschinenlesbaren Format, die mindestens die obersten Abhängigkeiten zeigt. Baust du im Auftrag, verlangt der Kunde als Hersteller die SBOM meist vertraglich von dir.

Fällt Open-Source-Software unter den CRA?

Freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt und bereitgestellt wird, ist ausgenommen. Wer Open Source in ein eigenes Produkt einbaut, muss bei der Integration aber die gebotene Sorgfalt walten lassen (Art. 13 Abs. 5 CRA).

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