Die Forschungszulage erstattet einen Teil der Kosten für Forschung und Entwicklung über das Finanzamt, auch für Softwareentwicklung. Die Zulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen, für kleine und mittlere Unternehmen auf Antrag zehn Prozentpunkte mehr (§ 4 Abs. 1 FZulG).
Die Zulage wird auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer angerechnet, ein Überschuss wird ausgezahlt (§ 10 Abs. 1 FZulG). Das hilft auch in Jahren ohne Gewinn.
Voraussetzung ist eine Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ), dass das Vorhaben Forschung und Entwicklung ist (§ 6 FZulG). Routineentwicklung im Kundenprojekt schafft diese Hürde meist nicht. Eigene Produkte mit echten technischen Unsicherheiten oft schon.
Wann ist Softwareentwicklung Forschung und Entwicklung?
Gefördert werden Vorhaben der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung (§ 2 Abs. 1 FZulG). Die BSFZ prüft drei Kriterien, und alle drei müssen erfüllt sein:
- Neuartigkeit. Das Vorhaben zielt auf neue Erkenntnisse.
- Risiko. Es gibt technisch-wissenschaftliche Unwägbarkeiten bei der Umsetzung.
- Planmäßigkeit. Es wird systematisch und planmäßig vorgegangen.
Ist ein Produkt im Wesentlichen festgelegt und geht es nur noch um Marktentwicklung oder darum, dass das System reibungslos läuft, ist das keine Forschung und Entwicklung mehr (§ 2 Abs. 2 FZulG).
| Eher förderfähig | Eher nicht förderfähig |
|---|---|
| Neues Verfahren zur Erkennung von Dokumentinhalten, dessen Genauigkeit vorab unklar ist | Shop mit Standard-Plugins |
| Eigene Architektur für Echtzeitsynchronisation unter Bedingungen, für die es keine bekannte Lösung gibt | Migration auf eine neue Framework-Version |
| Entwicklung und Test eines neuen Algorithmus zur Routenoptimierung | Anpassung eines CRM an Kundenprozesse |
| KI-Pipeline für eine Aufgabe, bei der unklar ist, ob die nötige Qualität erreichbar ist | Einbinden einer fertigen KI-API in eine App |
Welche Kosten sind förderfähig?
§ 3 FZulG zählt auf, was angesetzt werden darf:
- Löhne von Angestellten, soweit sie in begünstigten Vorhaben mit Forschung und Entwicklung betraut sind, inklusive der Zukunftssicherung nach § 3 Nr. 62 EStG (§ 3 Abs. 1 FZulG).
- Eigenleistung von Einzelunternehmern: 100 Euro je nachgewiesener Stunde, höchstens 40 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 3 FZulG). Dasselbe gilt für vereinbarte Tätigkeitsvergütungen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft.
- Auftragsforschung: 70 Prozent des Entgelts, wenn der Auftragnehmer seine Geschäftsleitung in der EU oder im EWR hat (§ 3 Abs. 4 FZulG, § 2 Abs. 5 FZulG).
- Wertminderung von Wirtschaftsgütern, die ausschließlich im Vorhaben eingesetzt werden (§ 3 Abs. 3a FZulG).
- Gemeinkostenpauschale: 20 Prozent der übrigen förderfähigen Aufwendungen für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2025 begonnen haben (§ 3 Abs. 3b FZulG).
Die Bemessungsgrundlage ist für aktuelle Aufwendungen auf 12 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt, bei verbundenen Unternehmen insgesamt (§ 3 Abs. 5 und 6 FZulG).
Wie beantragst du die Forschungszulage?
Das Verfahren hat zwei Stufen:
- Bescheinigung bei der BSFZ. Du beschreibst das Vorhaben, die Ziele und die technischen Unsicherheiten. Die BSFZ prüft fachlich, ob es Forschung und Entwicklung ist. Den Antrag kannst du vor, während oder nach dem Vorhaben stellen.
- Antrag beim Finanzamt. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres stellst du den Antrag elektronisch bei deinem Finanzamt, mit Bescheinigung und Aufstellung der Aufwendungen (§ 5 FZulG).
Das Finanzamt prüft die Kosten, die BSFZ nur den Inhalt. Für die Kosten brauchst du Stundennachweise je Mitarbeiter und Vorhaben. Den Antrag beim Finanzamt kannst du nach Angaben der BSFZ grundsätzlich bis vier Jahre nach Ablauf des Jahres stellen, in dem die Aufwendungen entstanden sind.
Wie passt die Forschungszulage zu Kundenprojekten?
Bei Kundenprojekten gibt es zwei Wege:
- Dein Kunde beauftragt ein Forschungsvorhaben. Dann kann der Kunde als Auftraggeber 70 Prozent deines Entgelts ansetzen. Das senkt seine effektiven Kosten und kann ein Verkaufsargument sein. Voraussetzung ist, dass das Vorhaben die Kriterien erfüllt und die BSFZ es dem Kunden bescheinigt.
- Du entwickelst auf eigenes Risiko. Dann beantragst du selbst. Das passt vor allem bei eigenen Produkten, deren Rechte bei dir bleiben.
Achtung bei Unteraufträgen: Vergibt der Auftragnehmer das Vorhaben ganz oder teilweise weiter, ist das Entgelt für den Unterauftrag kein förderfähiger Aufwand (§ 3 Abs. 4 Satz 3 FZulG). Das betrifft Agenturen, die mit Nearshoring arbeiten. Mehr dazu in Nearshoring.
Was bedeutet die Forschungszulage für Code, der deiner Agentur gehört?
Die Forschungszulage finanziert genau den Code, der später am meisten wert ist: eigene Produkte mit technischer Substanz. Daraus folgt:
- Eigene Entwicklung wird billiger. Ein Teil der Personalkosten kommt vom Finanzamt zurück.
- Die Dokumentation erhöht den Wert. Vorhabenbeschreibung, Experimente und Ergebnisse, die du für die BSFZ brauchst, sind auch für Käufer und Lizenznehmer ein Nachweis.
- Die Rechte bleiben bei dir. Die Zulage ändert nichts daran, wem der Code gehört. Wenn du ihn später lizenzierst, gehören die Einnahmen deiner Agentur.
Wie du eigenen Code verwertest, steht in Softwarelizenz. Wie Lizenzerlöse besteuert werden, steht in Steuern auf Lizenzeinnahmen. Was dein Code wert ist, steht in Was ist Code wert?.